Montag, 20. Oktober 2014

Die Sache mit den drei schwarzen Punkten - Kennzeichnungspflichten für Blinde und Sehbehinderte

Müssen sich blinde oder sehbehinderte Menschen als solche kennzeichnen? Dieses Thema sorgt immer wieder für Verwirrung. Ich möchte hier daher kurz die Rechtslage in Deutschland und einige ihrer praktischen Auswirkungen darstellen und bei der Gelegenheit auch gleich mal das mit den drei schwarzen Punkten und deren richtiger Positionierung erklären. Und einige persönliche Gedanken gibt es natürlich auch dazu.

Bitte beachtet dabei, dass ich kein Rechtsanwalt bin, und dass die folgenden Ausführungen daher eine Laienmeinung darstellen.


Die Rechtslage


Wer am Straßenverkehr teilnimmt, der sollte zunächst einmal die Grundregel dieser Teilnahme verinnerlichen, die in §1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt ist:

§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


Die eventuelle Pflicht zur Kennzeichnung erheblich sehgeschädigter Menschen findet man dagegen in den Vorschriften zur eingeschränkten Zulassung im §2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV):


§ 2 Eingeschränkte Zulassung
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.
(3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden.


Der gesetzgeber hat bei der Formulierung erheblichen Interpretationsspielraum gelassen. Damit obliegt es zunächst einmal dem Einzelnen, zu entscheiden, ob er oder sie in der Lage ist, sich trotz Behinderung sicher und ohne Gefährrdung anderer im Verkehr zu bewegen. Wie in so vielen Fällen im Straßenverkehrsrecht geht dies nach dem Motto "es passiert nichts, bis etwas passiert ist".

Gleichzeitig sollte man aber auch die offensichtlichen Grenzen dieses Interpretationsspielraumes bedenken. So kann man bei Blinden grundsätzlich davon ausgehen, dass die Eigenschaft "erheblich sehbehindert" erfüllt ist. Gleiches würde ich bei schwerst Sehbehinderten sagen. Und was die Fähigkeit angeht, sich sicher im Straßenverkehr zu bewegen, so sollte man hier ebenfalls vorsichtig damit sein, sich die Welt schön zu reden.

Kommt es nämlich zum Streitfall, was auch ohne eigenes Verschulden passieren kann, so tritt das eigene Ermessen in den Hintergrund. Vor gericht entscheidet nämlich nicht die subjektive Einschätzung des Betroffenen, sondern die Frage, ob sich der oder die Betroffene objektiv sicher im Straßenverkehr bewegen kann. Eine Frage, die von einem üblicherweise sehenden Richter, ggf. unterstützt von einem vermutlich ebenfalls sehenden Sachverständigen, entschieden wird. Und diesem Richter im Rahmen einer Verhandlung über einen Verkehrsunfall zu erklären, dass sman sich als Blinder nun wirklich problemlos alleine und ohne Kennzeichnung im Straßenverkehr bewegen kann und dabei doch niemanden gefährde, das könnte in der praxis recht herausfordernd werden.


Die sehende Begleitperson

Aus §2 Absatz 1 FeV geht hervor, dass die Pflicht zur Kennzeichnung entfällt, falls der Betroffene von einer anderen Person begleitet wird. Ich persönlich halte dieses Konstrukt für zutiefst fragwürdig. Einige Aspekte:

  1. Abseits anderer Rechtsvorschriften, wie z.B. der Aufsichtspflicht von Eltern für ihre Kinder, hat die Begleitperson dem Blinden gegenüber keine Rechte. Ein Blinder ist weder entmpndigt noch an die Weisungen seiner Begleitperson gebunden.
  2. Die Frage, ab wann eine Person, die einen Blinden begleitet, zu einer Begleitperson im juristischen Sinne wird, ist in den meisten Fällen nur sehr schwer zu beantworten. In der Praxis ist der Unterschied aber erheblich: wer als Begleitperson eines Blinden verantwortlidch handeln will, der muss extrem aufmerksam sein und außerdem über die bnotwendigen Fertigkeiten verfügen.
  3. Ich persönlich finde es extrem unfair, einem Freund oder Familienangehörigen die Verantwortung für die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer aufzubürden. Und dies kann durchaus relevant werden, wenn es beispielsweise zu einem Unfall kommt und die Schuldfrage geklärt werden muss oder wenn bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen plötzlich der Vorwurf der Verletzung wesentlicher Pflichten im Raum steht.

Ich denke, der Gesetzgeber hatte an dieser Stelle weniger den vollhährigen Blinden in Begleitung eines Freundes im Sinn, als vielmehr Eltern, die ihre blinden Kinder begleiten, und wollte letzteren die Kennzeichnung ersparen.


Folgen mangelnder Kennzeichnung


Menschen, die sich im Grenzbereich zu "erheblich sehbehindert" befinden, sollten sich gut überlegen, ob ein Verzicht auf den Langstock wirklich die richtige Entscheidung ist. Abseits der Vorschrift, deren Verstoß mit einem Bußgeld geahndet werden kann, gibt es hier noch deutlich wichtigere Aspekte zu bedenken.


Die Sache mit dem Vertrauensgrundsatz

Auch wenn der Vertrauensgrundsatz im deutschen Recht nicht schriftlich fixiert wurde, so ist er doch ein fester Bestandteil der Rechtsprechung. Er bedeutet, dass ein Verkehrsteilnehmer im Rahmen allgemeinen Ermessens davon ausgehen kann, dass sich andere Verkehrsteilnehmer an die Verkehrsregeln halten. So darf ein Autofahrer beispielsweise eine Ampelkreuzung bei Grün durchfahren, ohne anzuhalten und sich zu vergewissern, dass der Querverkehr auch wirklich angehalten hat. Sieht er allerdings schon von weitem ein anderes Fahrzeug verkehrswidrig in die Kreuzung einfahren, so hat er natürlich alles zu tun, um einen Unfall zu vermeiden. Ebenfalls nicht vom Vertrauensgrundsatz erfasst sind Situationen, in denen erfahrungsgemäß mit Fehlern anderer zu rechnen ist.

Wie Kinder und ältere Menschen sind auch Menschen mit Behinderung im Regelfall vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen. Da viele behinderungen für andere Verkehrsteilnehmer aber nicht unmittelbar erkennbar sind, kommt hier u.U. wieder die Kennzeichnungspflicht ins Spiel.



Haftung und Versicherungsschutz

Kommt es zu einem Unfall, so kann das Fehlen einer objektiv erforderlichen Kennzeichnung weitreichende Folgen haben. Ein Blinder ohne Blindenstock, das kann nicht nur für die Klärung der Schuldfrage relevant sein,auch die Rechtsabteilung der Versicherung wird hier vielleicht Einsparpotential wittern und einfach mal eine vorsätzliche oder zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten behaupten. Da Haftungsrecht bzw. Versicherungsrecht nicht meine Stärke ist, möchte ich es dabei belassen - Hauptsache, ihr habt dieses Thema bei der Entscheidungsfindung mit auf dem Radar.


Abseits des Rechts


Bei der Diskussion über Blindenstöcke und andere Formen der Kennzeichnung wird meiner Meinung nach oftmals vor lauter Rechtsverdrehung gerne der vielleicht wesentlichste Aspekt außer Acht gelassen: die eigenen Mitmenschen. Und ja, die gibt es auch noch. Ganz normale Menschen, die Samstag Mittag in der Stadt sind, um für den Kleinen einen neuen Pullover zu kaufen. Und diese Menschen wissen meist wenig oder garnichts über Sehbehinderung. Sie rechnen nicht damit, dass da hemand die Fußgängerzone entlanglaufen könnte, der wie ein moderner Mister Hyde, wenn auch rein versehentlich, einfach mal ihr Kind umrennt. Oder der gegen ihren Kinderwagen läuft, stolpert und den Wagen dabei umreißt.

Diese und andere Überlegungen haben mich bereits vor langer Zeit dazu bewogen, einen Blindenstock zu benutzen, obwohl ich ihn anfangs nicht oder nur selten wirklich gebraucht habe. Heute stellt sich die Frage schon längst nicht mehr, aber seinrzeit war mir der Gedanke unerträglich, dass Menschen, und ganz besonders Kinder, zu Schaden kommen könnten, obwohl ich dies hätte verhindern können. Über dieses Thema habe ich viel nachgedacht. Eines war aber nie wirklich Teil meiner Überlegungen: die Schuldfrage. Kommt es nämlich zu einem Unfall, so wird diese angesichts des angerichteten Schadens wohl schnell zutiefst akademisch erscheinen.

An dieser Stelle möchte ich gleich noch eine Erfahrung auss dieser Zeit weitergeben: das reine Mitführen eines weißen Stockes, beispielsweise eines sogenannten Kennzeichnungsstockes, mag vielleicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, die Signalwirkung bleibt aber weitgehend aus. Ein Blindenstock wird meist nur dann als solcher wahrgenommen,wenn er auch wie ein Blindenstock bewegt wird. Dazu kommt noch, dass der Stock nur in diesem Fall Geräusche macht und damit die Aufmerksamkeit der unmittelbaren Umgebung erregt. Und wir wissen ja alle, wie unaufmerksam viele Menschen sein können.


Und wie ist das nun mit den drei gelben Punkten?


Die gelben Armbinden mit den drei schwarzen Punkten sind bei Blinden und Sehbehinderten sicherlich nicht besonders beliebt. Es kann aber trotzdem Situationen geben, in denen sie sinnvoll sind, beispielsweise hoch zu Pferde.

Aber was hat es nun mit den Punkten auf sich? Im Gegensatz zur weit verbreiteten meinung dient dieses Verkehrszeichen nicht der Kennzeichnung Blinder, sondern wie oben beschrieben allgemein der Kennzeichnung von menschen, die aufgrund einer Körperbehinderung nicht sicher am Straßenverkehr teilnehmen können.

Die Art der Behinderung kann dabei durch die Anordnung der Punkte zum Ausdruck gebracht werden. Steht das Dreieck mit der Spitze nach oben, so bedeutet dies "gehörlos". Steht es auf dem Kopf (ein Punkt unten, zwei Punkte oben), so bedeutet es "blind oder sehbehindert".

Dieser Unterschied wird zwar nur wenigen Menschen überhaupt bekannt sein, aber ich finde, man sollte sich trotzdem daran halten, damit es nicht zu Missverständnissen kommt.



Buttons, Basevallcaps & Co.


Zum Schluß hier noch eine Anmerkung zu den im Hilfsmittelhandel erhätlichen Ansteckern (Buttons) mit den drei schwarzen Punkten auf gelbem Grund. Diese dürfen zwar getragen werden, erfüllen aber offensichtlich nicht die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung. Das gleiche gilt für Baseballcaps, Westen und andere gekennzeichnete Kleidungsstücke. Auch das blaue EU-Symbol für Blindheit (weiße Person mit Langstock auf blauem Grund) ist meines Wissens nach nicht ausreichend, um einer eventuellen Kennzeichnungspflicht nachzukommen.


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